Weil ich immer mal wieder gefragt werde, was die Hauptmerkmale von Open Source Lizenzen, insbesondere der Gnu General Public License (GPL) [Deutsche Übersetzung hier] sind, eine ganz gute (deutsche) Erklärung steht in einer Gerichtseingabe von einem Anwaltsbüro, ich gebe das hier wieder:
[Die GPL ist ein Lizenzsystem,] das den Hauptzweck verfolgt, eine möglichst große Verbreitung einer bestimmten Software zu ermöglichen und ausdrücklich zuzulassen, dass Veränderungen an dieser Software vorgenommen werden. Dies aus der Intention, dass sich eine Software stetig dadurch verbessert, dass sie von jedem, der Probleme der Software erkennt, optimiert werden kann.
Die GPL basiert auf den vier sogenannten “Grundfreiheiten” die die Basis der GPL bilden. Diese Grundfreiheiten sind Bestandteil der Lizenz.
Die erste Grundfreiheit gewährt dem Nutzer das Recht, das Programm ohne jede Einschränkung für jeden Zweck zu nutzen. Ausdrücklich ist hierbei auch die kommerzielle Nutzung von dem Nutzungsrecht umfasst.
Die zweite Grundfreiheit wiederum gewährt dem Nutzer das Recht, unter bestimmten Einschränkungen hinsichtlich des sogenannten Quellcodes [...] das Programm zu verbreiten, also kostenlos oder gegen Entgeld zu kopieren und in den Verkehr zu bringen. Nicht erlaubt ist lediglich, Lizenzgebühren für die Nutzung des Programms zu erheben.
Die dritte Grundfreiheit besagt, dass das Programm studiert und den eigenen Bedürfnissen angepasst werden darf.
Letztlich besagt die vierte Grundfreiheit, dass auch die veränderten Versionen des Programms unter den Voraussetzungen der vorgenannten Regelungen in Verkehr gebracht werden können.
Die GPL ist damit eine Sicherheit für den Nutzer: Niemand — auch der ursprüngliche Hersteller der Software — kann die Nutzungsrechte einschränken. Kein “Vendor-lock-in” keine versteckten Kosten in Form von Lizenzgebühren. Sollte der ursprüngliche Anbieter für Wartung zu teuer werden, kann jederzeit der Anbieter gewechselt werden.
Die Software darf (sogar für kommerzielle Zwecke) auch weitergegeben werden — lediglich die Rechte, die man selbst an der Software hat, darf man dem Empfänger nicht vorenthalten.